Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen
Der Entfall der Praxisgebühr in der Arztpraxis für gesetzlich versicherte Patienten ab Januar 2013 betrifft nicht die Zuzahlung in Massage- und Physiotherapiepraxen.
Die fällige Zahlung aufgrund einer Heilmittelverordnung ist keine „Praxisgebühr“ sondern eine Zuzahlung und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V).
Leider blieb dies in den Medien oft unerwähnt.
Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages, sowie eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro (pro Verordnung) leisten müssen. Selbstverständlich wird dies quittiert.
Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt ! Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben.
Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sind keine Zuzahlungen zu leisten.
Beispiel für die Berechnung von Zuzahlungen
Eine Verordnung über 6 x Krankengymnastik (Primärkasse wie AOK, BKK, IKK, LKK ; SeeKK oder Knappschaft)
Rezeptgebühr: 10 Euro
10% des Rezeptwertes: 9,06 Euro
Gesamtzuzahlung: 19,06 Euro (für alle sechs Behandlungen zusammen)
Wenn Ihre Krankenkasse Sie von der Zuzahlung befreit hat, legen Sie uns bitte Ihre Befreiungskarte vor.