D1 und D2 Verordnungen

Heilmittelkombination D1 und D2

Bestehen mehrere Leitsymptome, ist eine standardisierte Heilmittelkombination D1 oder D2, für bestimmte Diagnosen im Indikationskatalog vorgesehen.

Kann jede Praxis diese spezielle Heilmittelkombination versorgen?

D1-Verordnungen können in ihrem vollen Umfang nur von solchen Praxen ausgeführt werden, die sowohl hinsichtlich ihrer Qualifikation, als auch ihrer Praxisausstattung über eine entsprechende Kassenzulassung verfügen (Manuelle Therapie, KG-Neuro, gerätegestützte KG, Elektrotherapie).

Dies gilt auch für D2-Verordnungen (Fango, Manuelle Lymphdrainage).

Alternativ kann die Ärztin/der Arzt bei mehreren Leitsymptomen auch bis zu zwei vorrangige Heilmittel (z. B. KG und Massage)  verordnen, so dass auch Therapeuten mit geringerer Qualifikation diese Patienten behandeln dürfen.

Unsere Praxis erfüllt alle notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der standardisierten Heilmittelkombination

Die Ärztin/der Arzt kann bei D1 und D2-Verordnungen spezifizierte Angaben zum Inhalt der durchzuführenden Behandlung machen, an die der Therapeut gebunden ist. Sofern die Verordnung lediglich die Angabe D1 bzw. D2 ohne weitere Spezifikationen enthält, kann der Therapeut ohne nochmalige Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt eine an das aktuelle Beschwerdebild angepaßte Therapie durchführen.

Bei seiner Wahl der durch ihn angewendeten Heilmittel ist er zwar an die Vorgaben des Indikationskataloges gebunden, kann aber einen an den Zustand des Patienten angepaßten Behandlungsschwerpunkt setzen.